Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Unfallmeldewesen

Hinweise zum Unfallmeldewesen

Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von versicherten Personen bei einer versicherten Tätigkeit oder beim Zurücklegen unmittelbarer Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit.

"Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels." § 8 (3) SGB 7 -> z.B. Brille, Implantate, Krücke, ...

Für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe ist der Unternehmer verantwortlich. Dabei haben ihn die Versicherten nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. (s. §8 und §21 SGB VII).
Die universitätsinternen Regelungen sind im Amtsblatt veröffentlicht, insbesondere Unfallmeldeordnung und Vollzug von Rechtsvorschriften.

Für alle Beschäftigten im kommunalen und Landesbereich, für Kinder, Schüler und Studenten, für ehrenamtlich Tätige sowie für Personen, die im Interesse der Allgemeinheit bzw. des Allgemeinwohls wirken, ist die Unfallkasse Sachsen-Anhalt (Käsperstraße 31, 39261 Zerbst; www.ukst.de   ) der gesetzliche Unfallversicherungsträger.

Hinweise: www.ukst.de    Service --> A-Z

DGUV Information 202-073 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen. 2008 (bisher GUV-SI 8083)
SI_8083 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen 2008.pdf (494,3 KB)  vom 17.06.2008

  • Kanzler: Unfallversicherungsschutz bei Betriebsausflügen/-feiern. ZUV-Info 8/2015
  • Kanzler: Dienstvereinbarung zur Durchführung von freiwilligen Fachexkursionen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
    Amtsblatt der MLU vom 05.07.2018

Hinweise bei PRAKTIKA von Studierenden und Erstellung von ABSCHLUSSARBEITEN (Bachelor-, Master-, Magister-, Diplom- Examina- o. Promotionsarbeiten)

Unterweisungsmerkblatt
07mlu_Merkblatt Arbeitsunfälle und Unfallmeldung_Rev03 Okt 2018.pdf (203,5 KB)  vom 09.10.2018

Welches Formular ist zu verwenden?

Die zur Unfallbearbeitung notwendigen Formulare sind auf dieser Internetseite aufgelistet. Sie unterscheiden  sich nach der Schwere (Anzeige oder Meldung) und dem betroffenen  Personenkreis (z.B. Student oder Mitarbeiter). Bei einem Unfall auf  dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit ist bei einer Unfallanzeige zusätzlich der Wegeunfallfragebogen zu verwenden.

Alle  ausgefüllten Formulare sind an den Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen (s.u. Ansprechpartner) zu schicken.

Beamte und ihnen Gleichgestellte sind nach §4 SGB VII versicherungsfrei und wenden sich bitte an die Abt. 3 Personal/Ref. 3.1 - Personalbetreuung Hochschullehrer, Beamte und Nebengebiete (Formular für Dienstunfall).

Unfallanzeige

Bei Arbeitsunfällen von gesetzlich Unfallversicherten,

  • die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 (Kalender-)Tagen oder den Tod des Versicherten nach sich ziehen    bzw.
  • bei Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder Tod des Versicherten,

ist eine Unfallanzeige auszufüllen.

(Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers: )

Unfallanzeige für Arbeitnehmer

Es sind 2 Exemplare des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen.
(keine Kopie der Unterschrift!)

Unfallanzeige (Arbeitnehmer)
UA-Arbeitnehmer_2024.pdf (205,2 KB)  vom 02.02.2024

Unfallanzeige für Studenten u. Schüler

Es sind 2 Exemplare des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen.
(keine Kopie der Unterschrift!)

Unfallanzeige Studierende
UA-Studenten_2024.pdf (227,9 KB)  vom 02.02.2024

Wegeunfallfragebogen

Bei einem Wegeunfall sind neben der Unfallanzeige zusätzlich 2 Exemplare des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten (1 Original + 1 Kopie) im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen  einzureichen.

Fragebogen zum Wegeunfall
WU-Fragen[1]-2.docx (36,7 KB)  vom 09.07.2019

als .pdf
WU-Fragen[1] bearb.Formular Juli 2019.pdf (128,4 KB)  vom 09.07.2019

Unfallanzeige für Beamte

Formular

Unfallmeldung (universitätsintern)

Für alle Unfälle von gesetzlich Unfallversicherten, die

  • bis zu 3 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit,
  • keine Arbeitsunfähigkeit bzw.
  • keine Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung

zur Folge haben, ist ein Exemplar des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit zur Führung eines Verbandbuchs.

Stellt sich nachträglich eine Zunahme der Schwere des Unfalls heraus, so dass die Kriterien für eine Unfallanzeige erfüllt werden, muss unverzüglich eine Nachmeldung (d.h. Unfallanzeige) erfolgen.

Bei Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung ohne Unfallanzeige werden die Versicherten durch die Unfallkasse Sachsen-Anhalt direkt oder über den Stab Arbeits- u. Umweltschutz/Unfallmeldewesen aufgefordert, eine Unfallanzeige nachzureichen.

Unfallmeldung (Ausfüllen mit PC o.ä.)
MLU-Unfallmeldung 2010.pdf (113,7 KB)  vom 18.02.2010

Unfallmeldung (ausdrucken und per Hand ausfüllen)
MLU-Unfallmeldung 2010 h.pdf (114,9 KB)  vom 18.02.2010

Ansprechpartnerin

Kontakt

Susann Fritsche

Anton-Wilhelm-Amo-Str. 14
(ehem. Universitätsring 14)
06108 Halle (Saale)

Telefon: (0345) 55-21 351
Telefax: (0345) 55-27607

Postanschrift:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Der Kanzler
Stab Arbeits- und Umweltschutz
06099 Halle (Saale)

Transport von Verletzten zur ärztlichen Behandlung

bei leichten Verletzungen:

  • Verletzte entscheiden selbst, wann und wie sie zur ärztlichen Behandlung kommen.
  • Eine (gewünschte) Begleitung z.B. durch Kollegen zur Unterstützung und Hilfeleistung ist bei Bedarf abzusichern.
  • In Abhängigkeit der Schwere der Verletzung können die Verletzen zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, im PKW von Kollegen oder mittels Taxi den Weg zur ärztlichen Behandlung zurücklegen. Bei begründeter Begleitung stehen auch die Begleitpersonen unter Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Übernahme von Transportkosten durch die UKST können nur Verunfallte formlos (z.Z. 0,20 €/km, bei Taxi mit Quittung) geltend machen.

bei schweren Verletzungen:

  • Rettungsdienst über Notruf 112 nutzen

Durchgangsärzte (D-Ärzte)

Durchgangsärzte (D-Ärzte) besitzen besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unfallmedizin und sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellte Fachärzte für Chirurgie und/oder Orthopädie.
Durchgangsärzte-Datenbank   
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"Im Notfall kann für die Erstversorgung jeder Arzt in Anspruch genommen  werden. Bei schweren Verletzungen wird das in der Regel der Notarzt sein. Der  erstbehandelnde Arzt muss dann eine Entscheidung treffen, wer die  Weiterbehandlung übernimmt und eine Überweisung ausstellen. " Brücke 5/11, S. 29

"Bei isolierten Verletzungen der Augen, Zähne oder im Hals-, Nasen-, Ohren-Bereich, zum Beispiel Knalltrauma, besteht keine Verpflichtung, einen D-Arzt aufzusuchen. Die Behandlung solcher Verletzungen kann
direkt durch den entsprechenden Facharzt erfolgen." Brücke 5/11, S. 29

"Unfallverletzte sind nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.

Der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf." DGUV

"Wer sich bei einem Arbeitsunfall ernsthaft verletzt, hat Anspruch auf  ein besonderes Heilverfahren. Dieses wird nicht von den Krankenkassen,  sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Denn bei  Arbeitsunfällen geht es darum, die Arbeitskraft und Gesundheit des  verunglückten Versicherten „mit allen geeigneten Mitteln“  wiederherzustellen, während die Maßnahmen der gesetzlichen  Krankenversicherung lediglich „ausreichend, zweckmäßig und  wirtschaftlich“ sein müssen und „das Maß des Notwendigen nicht  überschreiten dürfen“. " BGW

Berufskrankheit

DGUV: Berufskrankheiten. Fragen und Antworten.
10338 Berufskrankheiten - Fragen und Antworten 2022.pdf (493 KB)  vom 16.09.2022

BAuA: Liste der Berufskrankheiten
2021-11 Liste der Berufskrankheiten  BAuA.pdf (211,7 KB)  vom 22.04.2022

Weitere Informationen siehe unter

www.dguv.de -> Presse/Mediencenter -> Hintergrund -> Berufskrankheiten

www.baua.de -> Angebote -> Rechtstexte und Technische Regeln -> Berufskrankheiten

COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall

DGUV: COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall   

DGUV: Berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentieren   

DGUV: Post-COVID   

www.BMAS.de > Soziales > Unfallversicherung> Aktuelles aus dem Berufskrankheitenrecht > Anerkennung von COVID-19 als Berufskrankheit

"Eine Anerkennung als Berufskrankheit setzt weiterhin voraus, dass nach  einer Infektion mindestens geringfügige klinische Symptome auftreten.  Treten erst später Gesundheitsschäden auf, die als Folge der Infektion  anzusehen sind, kann eine Berufskrankheit ab diesem Zeitpunkt anerkannt  werden." https://www.ukst.de/leistungen/covid-19   

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