Unfallmeldewesen
Unfallmeldewesen
Hinweise zum Unfallmeldewesen
Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Arbeitsunfälle sind Unfälle von versicherten Personen bei einer versicherten Tätigkeit oder beim Zurücklegen unmittelbarer Wege nach und von dem Ort der Tätigkeit.
"Als Gesundheitsschaden gilt auch die Beschädigung oder der Verlust eines Hilfsmittels." § 8 (3) SGB 7 -> z.B. Brille, Implantate, Krücke, ...
Für die Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten, arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe ist der Unternehmer verantwortlich. Dabei haben ihn die Versicherten nach ihren Möglichkeiten zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen. (s. §8 und §21 SGB VII).
Die universitätsinternen Regelungen sind im Amtsblatt veröffentlicht, insbesondere Unfallmeldeordnung und Vollzug von Rechtsvorschriften.
Für alle Beschäftigten im kommunalen und Landesbereich, für Kinder, Schüler und Studenten, für ehrenamtlich Tätige sowie für Personen, die im Interesse der Allgemeinheit bzw. des Allgemeinwohls wirken, ist die Unfallkasse Sachsen-Anhalt (Käsperstraße 31, 39261 Zerbst; www.ukst.de ) der gesetzliche Unfallversicherungsträger.
Hinweise: www.ukst.de Service --> A-Z
DGUV Information 202-073 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen. 2008 (bisher GUV-SI 8083)
SI_8083 Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz an Hochschulen 2008.pdf
(494,3 KB) vom 17.06.2008
- Kanzler: Unfallversicherungsschutz bei Betriebsausflügen/-feiern. ZUV-Info 8/2015
- Kanzler: Dienstvereinbarung zur Durchführung von freiwilligen Fachexkursionen an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Amtsblatt der MLU vom 05.07.2018
Unterweisungsmerkblatt
07mlu_Merkblatt Arbeitsunfälle und Unfallmeldung_Rev03 Okt 2018.pdf
(203,5 KB) vom 09.10.2018
Welches Formular ist zu verwenden?
Die zur Unfallbearbeitung notwendigen Formulare sind auf dieser Internetseite aufgelistet. Sie unterscheiden sich nach der Schwere (Anzeige oder Meldung) und dem betroffenen Personenkreis (z.B. Student oder Mitarbeiter). Bei einem Unfall auf dem Weg zur oder von der versicherten Tätigkeit ist bei einer Unfallanzeige zusätzlich der Wegeunfallfragebogen zu verwenden.
Alle ausgefüllten Formulare sind an den Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen (s.u. Ansprechpartner) zu schicken.
Beamte und ihnen Gleichgestellte sind nach §4 SGB VII versicherungsfrei und wenden sich bitte an die Abt. 3 Personal/Ref. 3.1 - Personalbetreuung Hochschullehrer, Beamte und Nebengebiete (Formular für Dienstunfall).
Unfallanzeige
Bei Arbeitsunfällen von gesetzlich Unfallversicherten,
- die eine Arbeitsunfähigkeit von mehr als 3 (Kalender-)Tagen oder den Tod des Versicherten nach sich ziehen bzw.
- bei Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung oder Tod des Versicherten,
ist eine Unfallanzeige auszufüllen.
(Unternehmensnummer des Unfallversicherungsträgers: )
Unfallanzeige für Arbeitnehmer
Es sind 2 Exemplare des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen.
(keine Kopie der Unterschrift!)
Unfallanzeige (Arbeitnehmer)
UA-Arbeitnehmer_Neu_2024.pdf
(205,9 KB) vom 10.04.2024
Unfallanzeige für Studenten u. Schüler
Es sind 2 Exemplare des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen.
(keine Kopie der Unterschrift!)
Unfallanzeige Studierende
UA-Studenten_Neu_2024.pdf
(183,8 KB) vom 10.04.2024
Wegeunfallfragebogen
Bei einem Wegeunfall sind neben der Unfallanzeige zusätzlich 2 Exemplare des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten (1 Original + 1 Kopie) im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen.
Fragebogen zum Wegeunfall
WU-Fragen[1]-2.docx
(36,7 KB) vom 09.07.2019
als .pdf
WU-Fragen[1] bearb.Formular Juli 2019.pdf
(128,4 KB) vom 09.07.2019
Unfallanzeige für Beamte
Unfallmeldung (universitätsintern)
Für alle Unfälle von gesetzlich Unfallversicherten, die
- bis zu 3 Kalendertagen Arbeitsunfähigkeit,
- keine Arbeitsunfähigkeit bzw.
- keine Inanspruchnahme ärztlicher Behandlung
zur Folge haben, ist ein Exemplar des nachfolgenden Formulars mit Stempel und Unterschrift des Leiters/Vorgesetzten im Stab Arbeits- und Umweltschutz/Unfallmeldewesen einzureichen. Dadurch entfällt die Notwendigkeit zur Führung eines Verbandbuchs.
Stellt sich nachträglich eine Zunahme der Schwere des Unfalls heraus, so dass die Kriterien für eine Unfallanzeige erfüllt werden, muss unverzüglich eine Nachmeldung (d.h. Unfallanzeige) erfolgen.
Bei Inanspruchnahme einer ärztlichen Behandlung ohne Unfallanzeige werden die Versicherten durch die Unfallkasse Sachsen-Anhalt direkt oder über den Stab Arbeits- u. Umweltschutz/Unfallmeldewesen aufgefordert, eine Unfallanzeige nachzureichen.
Unfallmeldung (Ausfüllen mit PC o.ä.)
MLU-Unfallmeldung 2010.pdf
(113,7 KB) vom 18.02.2010
Unfallmeldung (ausdrucken und per Hand ausfüllen)
MLU-Unfallmeldung 2010 h.pdf
(114,9 KB) vom 18.02.2010
Ansprechpartnerin
Kontakt
Susann Fritsche
Anton-Wilhelm-Amo-Str. 14
(ehem. Universitätsring 14)
06108 Halle (Saale)
Telefon: (0345) 55-21 351
Telefax: (0345) 55-27607
arbeitsschutz@verwaltung.uni-halle.de
Postanschrift:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Der Kanzler
Stab Arbeits- und Umweltschutz
06099 Halle (Saale)
Transport von Verletzten zur ärztlichen Behandlung
bei leichten Verletzungen:
- Verletzte entscheiden selbst, wann und wie sie zur ärztlichen Behandlung kommen.
- Eine (gewünschte) Begleitung z.B. durch Kollegen zur Unterstützung und Hilfeleistung ist bei Bedarf abzusichern.
- In Abhängigkeit der Schwere der Verletzung können die Verletzen zu Fuß, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, im PKW von Kollegen oder mittels Taxi den Weg zur ärztlichen Behandlung zurücklegen. Bei begründeter Begleitung stehen auch die Begleitpersonen unter Versicherungsschutz der Gesetzlichen Unfallversicherung.
- Übernahme von Transportkosten durch die UKST können nur Verunfallte formlos (z.Z. 0,20 €/km, bei Taxi mit Quittung) geltend machen.
bei schweren Verletzungen:
- Rettungsdienst über Notruf 112 nutzen
Durchgangsärzte (D-Ärzte)
Durchgangsärzte (D-Ärzte) besitzen besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Unfallmedizin und sind von den Landesverbänden der gewerblichen Berufsgenossenschaften bestellte Fachärzte für Chirurgie und/oder Orthopädie.
Durchgangsärzte- Datenbank
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"Im Notfall kann für die Erstversorgung jeder Arzt in Anspruch genommen werden. Bei schweren Verletzungen wird das in der Regel der Notarzt sein. Der erstbehandelnde Arzt muss dann eine Entscheidung treffen, wer die Weiterbehandlung übernimmt und eine Überweisung ausstellen. " Brücke 5/11, S. 29
"Bei isolierten Verletzungen der Augen, Zähne oder im Hals-, Nasen-, Ohren-Bereich, zum Beispiel Knalltrauma, besteht keine Verpflichtung, einen D-Arzt aufzusuchen. Die Behandlung solcher Verletzungen kann
direkt durch den entsprechenden Facharzt erfolgen." Brücke 5/11, S. 29
"Unfallverletzte sind nach Arbeitsunfällen/Wegeunfällen einem Durchgangsarzt vorzustellen, wenn die Unfallverletzung über den Unfalltag hinaus zur Arbeitsunfähigkeit führt, oder die notwendige ärztliche Behandlung voraussichtlich über eine Woche andauert, oder Heil- und Hilfsmittel zu verordnen sind, oder es sich um eine Wiedererkrankung aufgrund von Unfallfolgen handelt.
Der Durchgangsarzt entscheidet, ob allgemeine Heilbehandlung beim Hausarzt durchgeführt wird oder wegen Art oder Schwere der Verletzung besondere Heilbehandlung erforderlich ist, die er dann regelmäßig selbst durchführt. In Fällen der allgemeinen (hausärztlichen) Behandlung überwacht er den Heilverlauf." DGUV
"Wer sich bei einem Arbeitsunfall ernsthaft verletzt, hat Anspruch auf ein besonderes Heilverfahren. Dieses wird nicht von den Krankenkassen, sondern von der gesetzlichen Unfallversicherung übernommen. Denn bei Arbeitsunfällen geht es darum, die Arbeitskraft und Gesundheit des verunglückten Versicherten „mit allen geeigneten Mitteln“ wiederherzustellen, während die Maßnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung lediglich „ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich“ sein müssen und „das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen“. " BGW
Berufskrankheit
DGUV: Berufskrankheiten. Fragen und Antworten.
10338 Berufskrankheiten - Fragen und Antworten 2022.pdf
(493 KB) vom 16.09.2022
BAuA: Liste der Berufskrankheiten
2021-11 Liste der Berufskrankheiten BAuA.pdf
(211,7 KB) vom 22.04.2022
Weitere Informationen siehe unter
www.dguv.de -> Presse/Mediencenter -> Hintergrund -> Berufskrankheiten
www.baua.de -> Angebote -> Rechtstexte und Technische Regeln -> Berufskrankheiten
COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
DGUV: COVID-19 als Berufskrankheit oder Arbeitsunfall
DGUV: Berufsbedingte Corona-Infektion mit PCR-Test dokumentieren
DGUV: Post-COVID
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