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Elektro-/ Elektronikgeräte

Seit 2006 gilt das „Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten", kurz Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG). Darin sind die Pflichten von Herstellern, Importeuren, Händlern, die solche Geräte in Verkehr bringen, festgelegt. Ziel des Gesetzes ist die Vermeidung von Abfällen, die Vermeidung von Schadstoffeintrag in die Umwelt sowie die Wiedergewinnung von Ressourcen (Edelmetalle, Kunststoffe) durch Demontage/ Verwertung der Geräte.
Folgende Geräte unterliegen dem Gesetz (§ 2):

  • Haushaltsgroßgeräte
  • Haushaltskleingeräte
  • Geräte mit Informations- und Telekommunikationstechnik
  • Beleuchtungskörper
  • Elektrische und elektronische Werkzeuge
  • Spielzeug, Sport- und Freizeitgeräte
  • Medizinprodukte (Geräte)
  • Überwachungs- und Kontrollinstrumente
  • Automatische Ausgabegeräte.

Für die Universität ergibt sich daraus folgende Situation.
Wir (die Universität) werden von der Stadt Halle abfallrechtlich als sog. „Gewerblicher Nutzer" eingestuft.
Bezüglich des ElektroG bedeutet dies:
Hat eine Einrichtung der Universität ein Elektrogerät nach dem 13.08.2005 erworben, so kann das Altgerät seit dem 23.03.2006 kostenlos an den Hersteller zurückgegeben werden. Es ist also bei der Lieferung von Neugeräten darauf zu achten, dass eine entsprechende Rücknahmeregelung vereinbart wird.
Wurde das Gerät vor dem 13.08.2005 gekauft, ist der Gewerbliche Nutzer für die gesetzeskonforme Entsorgung zuständig. In diesem Fall ist die Entsorgung bei unserer Abteilung zu beantragen.
Der Antrag sollte Angaben über Art, Anzahl, Größe (bei Großgeräte, evtl. auch Masse) sowie Standort der Geräte enthalten.

Energiesparlampen

siehe Leuchtstofflampen

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