Richtlinie A - Chemische Abfälle und Giftstoffe
Chemische Abfälle und Giftstoffe dürfen nicht in den Hausmüll gegeben werden oder in das kommunale Abwassernetz eingeleitet werden. Insbesondere wird auf das sogenannte "Verdünnungsverbot" hingewiesen. Danach darf die Konzentration von Abfallösungen und -gemischen nicht durch Zusatz von Wasser verringert werden, um dadurch eine Unterschreitung der zulässigen Grenzwerte für die Einleitung in öffentliche Abwasseranlagen zu ermöglichen.
Verschiedene Chemikalien sind vom Transport auf öffentlichen Verkehrswegen ausgeschlossen (z.B. Königswasser). In diesen Fällen ist nach Abstimmung mit dem Stab Umweltschutz eine Vorbehandlung der Stoffe vorzunehmen.
An der Universität existieren aus Altbeständen beachtliche Mengen sogenannter "unbekannter" Chemikalien. Hierbei ist folgende Verfahrensweise anzuwenden:
- Versuch einer Klärung der Inhaltsstoffe in der Einrichtung
- Anmelden per Entsorgungsantrag als "unbekannte Substanz"
(einschließlich Menge; Gebindegröße; Aggregatzustand; wenn möglich klären, ob anorganische o. organische Substanz)
Danach erfolgt die Verpackung u. Abholung der Chemikalien . Es ist allerdings anzumerken, daß die Mengen an "unbekannten" Chemikalien unbedingt zu minimieren sind, da bei diesen Stoffen enorm hohe Entsorgungskosten entstehen.
Für die Entsorgung radioaktiver Abfälle (darunter fallen z.B. Uranylverbindungen) ist der Strahlenschutzbeauftragte beim Stab des Kanzlers zuständig (Telefon: 55-21 342).
Unter die Richtlinie A fallen folgende Stoffe:
A.1 Laborchemikalienreste
- anorganisch
- organisch
Die Entsorgung erfolgt nur nach Einreichen eines Entsorgungs-antrages (s. Abschnitt 4.).
Zur Verpackung werden den Einrichtungen 35l- bzw. 75l-Kunststoffkisten zur Verfügung gestellt.
Die Chemikalienabfälle werden mit Gebinde in die Kisten eingestellt. Für jede Kiste ist eine Packliste zu erstellen.
A.2 Lösemittel
- Lösemittelgemische, halogenhaltig
- Lösemittelgemische, halogenfrei
Für die Sammlung von Lösemittelabfällen können die Einrichtungen 5l- bzw. 10l-Plastekanister anfordern (bei größeren Mengen auch 20l-Kanister). Beim Sammeln in den Laboren ist auf folgendes zu achten:
- bei der Vermischung verschiedener Lösemittel dürfen keine reaktiven Gemische entstehen
- keine Vermischung von halogenfreien mit halogenhaltigen Stoffen
- Kanister nicht bis zum Rand füllen (angegebene Füllgrenze beachten)
- wäßrige Phasen möglichst abtrennen.
Der Austausch oder die Abholung der Kanister kann telefonisch beim Stab Umweltschutz beantragt werden.
Für die Einrichtungen im Gelände Weinberg besteht die Möglichkeit, die Lösemittelabfälle im Zentralen Abfallzwischenlager abzugeben (Tel.:55-25 748).
A.3 Säuren/Laugen
Auf dem Entsorgungsantrag für Säuren/Laugen ist die exakte Zusammensetzung anzugeben (Konzentration, evtl. Verunreinigungen). Eine Vermischung mit Lösemitteln ist zu vermeiden.
Für die Sammlung von Säure-/Laugenabfällen sind ebenfalls 5l-/ 10l-Plastekanister zu verwenden.
A.4 Quecksilberabfälle
Quecksilberabfälle werden entsprechend folgender Stoffklassen gesammelt und zur Entsorgung angemeldet:
- elementares Quecksilber (Wasserüberschichtungen vermeiden)
- Glasbruch mit Quecksilberverunreinigungen
Sonstige anorganische und organische Quecksilberverbindungen sind als Laborchemikalien zu behandeln.
Die Sammlung von metallischem Quecksilber sollte möglichst in den Originalgefäßen erfolgen.
Für Quecksilberglasbruch können 0,5l- und 1,0l-Plasteflaschen (für Kleinteile) sowie 30l-/60l-Spannringdeckelfässer genutzt werden.