Richtlinie B - Altöl und ölhaltige Abfälle
Unter die Richtlinie B fallen folgende Stoffe:
- Motoren- und Getriebeöle
- Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle
- Schneidöle
- Öl-Wasser-Gemische
- Bohremulsionen
- överschmutzte Betriebsmittel (ÖVB) (z.B. Putzlappen).
Ölabfälle sollten möglichst nicht mit anderen Stoffen, z.B. Nitroverdünnung, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Kaltreinigern vermischt werden.
Im Fall von Motoren- und Getriebeölen ist grundsätzlich auf eine Informations- und Rücknahmepflicht des Verkäufers hinzuweisen (Altölverordnung). Es ist daher beim Kauf dieser Produkte auf eine vertragliche Vereinbarung der Rücknahmemodalitäten zu achten.
Ansonsten erfolgt die Sammlung/Entsorgung von Ölabfällen nach Antrag mittels 5l-/10l- oder 20l-Plastekanistern bzw. 30l-/60l-Plastefässern (ÖVB).
Die Einrichtungen haben zu garantieren, daß das von ihnen abgegebene Altöl frei von polychlorierten Biphenylen (PCB) bzw. polychlorierten Terphenylen (PCT) ist (Grenzwert: 20 mg PCB/kg Altöl oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg). Im Zweifelsfall ist eine Analyse anfertigen zu lassen.
PCB-haltiges Altöl muß entsprechend der PCB/PCT - Abfallverordnung separat gesammelt und entsorgt werden.