Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Richtlinie B - Altöl und ölhaltige Abfälle

Unter die Richtlinie B fallen folgende Stoffe:

  • Motoren- und Getriebeöle
  • Maschinen-, Turbinen- und Hydrauliköle
  • Schneidöle
  • Öl-Wasser-Gemische
  • Bohremulsionen
  • överschmutzte Betriebsmittel (ÖVB) (z.B. Putzlappen).

Ölabfälle sollten möglichst nicht mit anderen Stoffen, z.B. Nitroverdünnung, Bremsflüssigkeit, Batteriesäuren, Kaltreinigern vermischt werden.

Im Fall von Motoren- und Getriebeölen ist grundsätzlich auf eine Informations- und Rücknahmepflicht des Verkäufers hinzuweisen (Altölverordnung). Es ist daher beim Kauf dieser Produkte auf eine vertragliche Vereinbarung der Rücknahmemodalitäten zu achten.

Ansonsten erfolgt die Sammlung/Entsorgung von Ölabfällen nach Antrag mittels 5l-/10l- oder 20l-Plastekanistern bzw. 30l-/60l-Plastefässern (ÖVB).

Die Einrichtungen haben zu garantieren, daß das von ihnen abgegebene Altöl frei von polychlorierten Biphenylen (PCB) bzw. polychlorierten Terphenylen (PCT) ist (Grenzwert: 20 mg PCB/kg Altöl oder mehr als 2 g Gesamthalogen/kg). Im Zweifelsfall ist eine Analyse anfertigen zu lassen.

PCB-haltiges Altöl muß entsprechend der PCB/PCT - Abfallverordnung separat gesammelt und entsorgt werden.

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